Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  2. Jugendliche sind Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

  3. Personensorgeberechtigte Person ist jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

  4. Erziehungsbeauftragte Person ist jede volljährige Person, die auf Grundlage einer Vereinbarung mit einer personensorgeberechtigten Person vorübergehend oder dauerhaft Erziehungsaufgaben übernimmt oder ein Kind bzw. eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreut.

(2) Als Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes gelten Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf körperlichen Datenträgern, die zur Weitergabe bestimmt oder geeignet sind, unmittelbar wahrgenommen werden können oder in ein Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem körperlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.

(3) Als Telemedien im Sinne dieses Gesetzes gelten Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Ein Übermitteln oder Zugänglichmachen liegt dabei auch dann vor, wenn eigene oder fremde Inhalte zur Nutzung bereitgehalten werden.

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, bei dem eine Ware durch Bestellung und anschließende Übersendung per Post oder auf elektronischem Wege ohne persönlichen Kontakt zwischen Anbieter und Besteller vertrieben wird, sofern nicht durch technische oder sonstige Maßnahmen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt.

(5) Die Regelungen der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes finden auf verheiratete Jugendliche keine Anwendung.


 

Prüfungs- und Nachweispflicht

(1) Soweit nach diesem Gesetz die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person erforderlich ist, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende sind in Zweifelsfällen verpflichtet, diese Berechtigung zu überprüfen.

(2) Personen, für die nach diesem Gesetz bestimmte Altersgrenzen gelten, haben ihr Alter auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen. In Zweifelsfällen sind Veranstalter und Gewerbetreibende berechtigt und verpflichtet, das Alter zu kontrollieren.


Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren sowie andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse weder an Kinder noch an Jugendliche abgegeben werden. Ebenso darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte nicht gestattet werden.

(2) Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen in der Öffentlichkeit nicht über Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn

  1. der Automat an einem Ort aufgestellt ist, zu dem Kinder und Jugendliche keinen Zugang haben, oder

  2. durch technische Vorrichtungen oder durch eine dauerhafte Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keine Tabakwaren, nikotinhaltigen Erzeugnisse oder deren Behältnisse entnehmen können.

(3) Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse sowie deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch im Wege des Versandhandels an sie abgegeben werden.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für nikotinfreie Erzeugnisse, beispielsweise elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, bei denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft wird und die entstehenden Aerosole mit dem Mund inhaliert werden, sowie auch für deren Behältnisse.